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Folgende
Rechtsgebiete sind für einen gastronomischen Betrieb relevant:
Die erfolgreiche Führung eines gastronomischen Betriebes setzt
voraus, dass der Betreiber
des gastronomischen Betriebes seine Rechte und Pflichten als
Eigentümer bzw.
Mieter/Pächter, als Arbeitgeber, als Gewerbetreibender
gegenüber den Vertragspartnern
und gegenüber Behörden genau kennt.
Im Folgenden
informieren wir Sie über alle relevanten Rechtsgebiete, zu
denen sich im Einzelnen weiterer Beratungsbedarf ergeben
kann. Der Gastronom, insbesondere der Existenzgründer ist gut
beraten, wenn er hierzu frühzeitig rechtlichen Rat einholt.
Im Einzelnen
können insbesondere folgende Rechtsgebiete betroffen sein:
- Miet- und Pachtrecht (nachfolgend 1.)
- Arbeitsrecht (nachfolgend 2.)
- Zivilrecht, Gewährleistungsrecht und Produkthaftungsrecht
(nachfolgend 3.)
- Urheber- und Wettbewerbsrecht (nachfolgend 4.)
- Gewerberecht (nachfolgend 5.)
- Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht (nachfolgend 6.)
- Steuerrecht (nachfolgend 7.)
1. Miet- und Pachtrecht:
Der
überwiegende Teil aller Betreiber gastronomischer Betriebe und
in der Hotellerie
sind Mieter. Der Ausgestaltung und dem Inhalt von Miet- und
Pachtverträgen kommt
große Bedeutung zu, insbesondere weil im gewerblichen Bereich
viele Mieterschutz-
vorschriften abdingbar sind, d. h. im Mietvertrag
ausgeschlossen werden können.
Es werden daher häufig abweichende Regelungen zum Nachteil des
Mieters/Pächters vereinbart, da in der Regel der
Mieter/Pächter die schwächere Vertragspartei ist. Ist der
Vertrag dann unterzeichnet, ist man häufig an
unverhältnismäßige Vertragsklauseln
gebunden, Nachverhandlungen sind äußerst schwierig.
Gelegentlich sind auch
unwirksame Klauseln in Verträgen enthalten, so dass auch
Vermieter gut beraten
sind, die Vertragsformulare regelmäßig zu überprüfen.
Gelegentlich ist auch die Mietzinsgestaltung nicht der
aktuellen Entwicklung in der Gastronomie angepasst.
Es kann daher
Mietern / Pächtern, insbesondere Existenzgründern, nur geraten
werden,
sich vor Unterschriftsleistung rechtlich beraten zu lassen.
Auch Vermieter sind gut beraten, wenn sie den Vertragstext
regelmäßig überprüfen lassen, da einzelne Vertragsklauseln
nach dem jeweiligen Stand der Rechtsprechung der Anpassung
bedürfen können.
Auch eine
genaue Überprüfung der möglichen Ertragskraft ist
erforderlich.
Folgende
Bereiche können u.a. im Miet- und Pachtrecht betroffen sein:
- inhaltliche Ausgestaltung Miet-/Pachtvertrag
- gegebenenfalls Anpassung von Verträgen
- Überwachung von Optionen
- Betriebskosten
- Abwicklung des beendeten Miet- und Pachtverhältnisses
2. Arbeitsrecht:
In diesem
Bereich geht es um die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber.
Es kann auch Tarifrecht betroffen sein. Dabei geht es
insbesondere um die Ausgestaltung
von Arbeitsverträgen und die Abwicklung laufender und
beendeter Arbeitsverhältnisse.
Folgende
Bereiche können u. a. im Arbeitsrecht betroffen sein:
- Einstellungsgespräch
- Modalitäten des Arbeitsvertrages
- befristeter Vertrag
- Anmeldung zur Sozialversicherung
- Teilzeitarbeit
- Arbeitsvergütung
- Arbeitszeit
- Urlaub
- Problematik der Scheinselbständigkeit
- Kündigung und sonstige Beendigungsmöglichkeiten wie z.B.
Aufhebungsvertrag
- Jugendarbeitsschutz
3. Zivilrecht, Gewährleistungsrecht und Produkthaftungsrecht:
Immer noch
sind ein Großteil der Gastronomen an Bierlieferungsverträge
gebunden.
Hierbei ergeben sich oft Probleme mit unrealistischen
Mindestabnahmeverpflichtungen.
In diesem
Bereich geht es auch um Fragestellungen im Zusammenhang mit
dem Bewirtungsvertrag oder dem Beherbergungsvertrag. Der
Bewirtungsvertrag ist häufig
mit der Lieferung von Speisen und Getränken verbunden. Die
Lieferung hat mangelfrei zu erfolgen. Es können sich auch
Mangelfolgeschäden z.B. bei verdorbenen Speisen ergeben.
Der Gastronom
haftet nicht nur für die von Ihm angebotenen Produkte, sondern
haftet
auch dafür, dass sich der Gast gefahrlos in den Gasträumen und
Nebenräumen auf
Gehwegen und Zufahrtswegen bewegen kann
(Verkehrssicherungspflicht).
Es geht auch
um Regelungen im Zusammenhang mit dem Hausrecht, dieses darf
nicht diskriminierend ausgeübt werden. Schließlich ist der
Bereich der Produkthaftung betroffen. Erwähnenswert in diesem
Zusammenhang ist, dass die Produkthaftung unabhängig vom
Verschulden eintritt. Der Hersteller eines fehlerhaften
Produktes kann also nicht mehr einwenden, dass er „ schuldlos“
war.
Im Einzelnen
können daher in diesem Bereich u. a. folgende Komplexe
betroffen sein:
- Bierlieferungsvertrag
- Bewirtungsvertrag
- Gewährleistungsrecht
- Verkehrssicherungspflicht/Pflichtverletzung
- Produkthaftung
4. Gewerberecht:
Hier geht es
primär um die gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession).
Häufig auch um
den Widerruf der Erlaubnis, um Sperrzeitenregelungen,
Sanktionen bei Verstößen gegen Sperrzeitanordnungen oder z.B.
gegen das Feiertagsgesetz und gegen das Rauchverbot.
Regelungsbedarf ergibt sich auch im Zusammenhang mit der
Genehmigung von lukrativen Freischankflächen und
Straßenfesten.
Einen
weiteren Schwerpunkt in diesem Bereich stellt auch die
Lebensmittelkontrolle dar.
Hier muss der Gastronom die Befugnisse der
Lebensmittelkontrolleure kennen wie Überwachungsrecht,
Besichtigungsrecht, Probenahme etc. Zudem drohen bei Verstößen
gegen die Lebensmittelgesetze hohe Sanktionen. In diesem
Zusammenhang ist auch der Jugendschutz im gastgewerblichen
Betrieb zu erwähnen.
Im Einzelnen
können u. a. folgende Bereiche betroffen sein:
- Konzession
- Lebensmittelkontrolle
- Sperrzeitanordnungen
- Feiertagsgesetz
- Rauchverbot
- Freischankflächen
- Jugendschutz
5. Urheber- und Wettbewerbsrecht:
Wenn Sie als
Inhaber eines gastronomischen Betriebes einen Internetauftritt
haben,
besteht häufig die Gefahr von Abmahnungen, insbesondere wenn
Fotos genutzt
werden, an denen Dritte das Urheberrecht haben etc. oder eine
Geschäftsbezeichnung verwenden, die bereits zu Gunsten eines
Dritten geschützt ist. Hier sind vor Freischaltung
des Internetauftritts rechtliche Beratungen günstig oder,
sofern der Internetauftritt schon aktiv ist, ist häufig ein
Web-Check hilfreich.
Auch
markenrechtliche Probleme können auftreten, z. B. wenn der
Restaurantname mit
einer geschützten Marke kollidiert.
Im Einzelnen
können u.a. folgende Bereiche betroffen sein:
- Urheberrecht
- Domainrecht
- Markenrecht
6. Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht:
Insbesondere
Verstöße gegen das Gewerberecht können vor allem
ordnungswidrigkeitenrechtlich sanktioniert sein. Schließlich
kann ein Gastronom auch mit
dem Strafrecht in Berührung kommen, z. B. bei
Gesundheitsgefährdungen im
Zusammenhang mit verdorbenen Speisen, auch im Zusammenhang mit
dem Jugendschutz
oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht.
7. Steuerrecht:
Trinkgelder
die Mitarbeiter als freiwillig gezahlte Leistungen von Dritten
erhalten, sind grundsätzlich kein Arbeitsentgelt. Das gilt
allerdings nur dann, wenn ein Mindestmaß an persönlicher
Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und -nehmer besteht. Nur
wenn das
nicht der Fall ist, sind Trinkgelder steuer- und
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Erhalten die
Mitarbeiter gastronomischer Betriebe von Gästen Trinkgelder
macht Ihnen die Arbeit viel mehr Spaß. Grundsätzlich dürfen
die Beschäftigten das Extra nämlich behalten,
ohne Steuer oder Beiträge zahlen zu müssen. Damit das auch so
bleibt, muss der Gastronom die Voraussetzungen dafür schaffen,
sammelt z.B. der Gastronom Trinkgelder zunächst
zentral und wird das Geld erst anschließend verteilt, ist die
Steuerfreiheit nicht mehr
gegeben. Das heißt ein sogenannter „Trinkgeldpool“ führt zur
Steuerpflicht, auch
automatische Bedienungsaufschläge führen zur Steuerpflicht.
Unsere
Kanzlei bietet Ihnen zu all diesen Rechtsgebieten umfassend
Beratungen an.
Teilweise kooperieren wir in einigen Bereichen mit anderen
kompetenten Anwalts-und Steuerkanzleien.
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