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Folgende Rechtsgebiete sind für einen gastronomischen Betrieb relevant:

Die erfolgreiche Führung eines gastronomischen Betriebes setzt voraus, dass der Betreiber
des gastronomischen Betriebes seine Rechte und Pflichten als Eigentümer bzw.
Mieter/Pächter, als Arbeitgeber, als Gewerbetreibender gegenüber den Vertragspartnern
und gegenüber Behörden genau kennt.  

Im Folgenden informieren wir Sie über alle relevanten Rechtsgebiete, zu denen sich im Einzelnen weiterer Beratungsbedarf ergeben kann. Der Gastronom, insbesondere der Existenzgründer ist gut beraten, wenn er hierzu frühzeitig rechtlichen Rat einholt.

Im Einzelnen können insbesondere folgende Rechtsgebiete betroffen sein:
- Miet- und Pachtrecht (nachfolgend 1.)
- Arbeitsrecht (nachfolgend 2.)
- Zivilrecht, Gewährleistungsrecht und Produkthaftungsrecht (nachfolgend 3.)
- Urheber- und Wettbewerbsrecht (nachfolgend 4.)
- Gewerberecht (nachfolgend 5.)
- Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht (nachfolgend 6.)
- Steuerrecht (nachfolgend 7.)
 
1. Miet- und Pachtrecht:

Der überwiegende Teil aller Betreiber gastronomischer Betriebe und in der Hotellerie
sind Mieter. Der Ausgestaltung und dem Inhalt von Miet- und Pachtverträgen kommt
große Bedeutung zu, insbesondere weil im gewerblichen Bereich viele Mieterschutz-
vorschriften abdingbar sind, d. h. im Mietvertrag ausgeschlossen werden können.
Es werden daher häufig abweichende Regelungen zum Nachteil des Mieters/Pächters vereinbart, da in der Regel der Mieter/Pächter die schwächere Vertragspartei ist. Ist der Vertrag dann unterzeichnet, ist man häufig an unverhältnismäßige Vertragsklauseln
gebunden, Nachverhandlungen sind äußerst schwierig. Gelegentlich sind auch
unwirksame Klauseln in Verträgen enthalten, so dass auch Vermieter gut beraten
sind, die Vertragsformulare regelmäßig zu überprüfen. Gelegentlich ist auch die Mietzinsgestaltung nicht der aktuellen Entwicklung in der Gastronomie angepasst.

Es kann daher Mietern / Pächtern, insbesondere Existenzgründern, nur geraten werden,
sich vor Unterschriftsleistung rechtlich beraten zu lassen. Auch Vermieter sind gut beraten, wenn sie den Vertragstext regelmäßig überprüfen lassen, da einzelne Vertragsklauseln nach dem jeweiligen Stand der Rechtsprechung der Anpassung bedürfen können.

Auch eine genaue Überprüfung der möglichen Ertragskraft ist erforderlich.

Folgende Bereiche können u.a. im Miet- und Pachtrecht betroffen sein:
- inhaltliche Ausgestaltung Miet-/Pachtvertrag
- gegebenenfalls Anpassung von Verträgen
- Überwachung von Optionen
- Betriebskosten
- Abwicklung des beendeten Miet- und Pachtverhältnisses 

2. Arbeitsrecht:

In diesem Bereich geht es um die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Es kann auch Tarifrecht betroffen sein. Dabei geht es insbesondere um die Ausgestaltung
von Arbeitsverträgen und die Abwicklung laufender und beendeter Arbeitsverhältnisse.

Folgende Bereiche können u. a. im Arbeitsrecht betroffen sein:
- Einstellungsgespräch
- Modalitäten des Arbeitsvertrages
- befristeter Vertrag
- Anmeldung zur Sozialversicherung
- Teilzeitarbeit
- Arbeitsvergütung
- Arbeitszeit
- Urlaub
- Problematik der Scheinselbständigkeit
- Kündigung und sonstige Beendigungsmöglichkeiten wie z.B. Aufhebungsvertrag
- Jugendarbeitsschutz

3. Zivilrecht, Gewährleistungsrecht und Produkthaftungsrecht:

Immer noch sind ein Großteil der Gastronomen an Bierlieferungsverträge gebunden.
Hierbei ergeben sich oft Probleme mit unrealistischen Mindestabnahmeverpflichtungen.  

In diesem Bereich geht es auch um Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Bewirtungsvertrag oder dem Beherbergungsvertrag. Der Bewirtungsvertrag ist häufig
mit der Lieferung von Speisen und Getränken verbunden. Die Lieferung hat mangelfrei zu erfolgen. Es können sich auch Mangelfolgeschäden z.B. bei verdorbenen Speisen ergeben.  

Der Gastronom haftet nicht nur für die von Ihm angebotenen Produkte, sondern haftet
auch dafür, dass sich der Gast gefahrlos in den Gasträumen und Nebenräumen auf
Gehwegen und Zufahrtswegen bewegen kann (Verkehrssicherungspflicht).  

Es geht auch um Regelungen im Zusammenhang mit dem Hausrecht, dieses darf nicht diskriminierend ausgeübt werden. Schließlich ist der Bereich der Produkthaftung betroffen. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die Produkthaftung unabhängig vom Verschulden eintritt. Der Hersteller eines fehlerhaften Produktes kann also nicht mehr einwenden, dass er „ schuldlos“ war. 

Im Einzelnen können daher in diesem Bereich u. a. folgende Komplexe betroffen sein:
- Bierlieferungsvertrag
- Bewirtungsvertrag
- Gewährleistungsrecht
- Verkehrssicherungspflicht/Pflichtverletzung
- Produkthaftung
 

4. Gewerberecht:

Hier geht es primär um die gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession). Häufig auch um
den Widerruf der Erlaubnis, um Sperrzeitenregelungen, Sanktionen bei Verstößen gegen Sperrzeitanordnungen oder z.B. gegen das Feiertagsgesetz und gegen das Rauchverbot. Regelungsbedarf ergibt sich auch im Zusammenhang mit der Genehmigung von lukrativen Freischankflächen und Straßenfesten.

Einen weiteren Schwerpunkt in diesem Bereich stellt auch die Lebensmittelkontrolle dar.
Hier muss der Gastronom die Befugnisse der Lebensmittelkontrolleure kennen wie Überwachungsrecht, Besichtigungsrecht, Probenahme etc. Zudem drohen bei Verstößen gegen die Lebensmittelgesetze hohe Sanktionen. In diesem Zusammenhang ist auch der Jugendschutz im gastgewerblichen Betrieb zu erwähnen.

Im Einzelnen können u. a. folgende Bereiche betroffen sein:
- Konzession
- Lebensmittelkontrolle
- Sperrzeitanordnungen
- Feiertagsgesetz
- Rauchverbot
- Freischankflächen
- Jugendschutz

5. Urheber- und Wettbewerbsrecht: 

Wenn Sie als Inhaber eines gastronomischen Betriebes einen Internetauftritt haben,
besteht häufig die Gefahr von Abmahnungen, insbesondere wenn Fotos genutzt
werden, an denen Dritte das Urheberrecht haben etc. oder eine Geschäftsbezeichnung verwenden, die bereits zu Gunsten eines Dritten geschützt ist. Hier sind vor Freischaltung
des Internetauftritts rechtliche Beratungen günstig oder, sofern der Internetauftritt schon aktiv ist, ist häufig ein Web-Check hilfreich.

Auch markenrechtliche Probleme können auftreten, z. B. wenn der Restaurantname mit
einer geschützten Marke kollidiert. 

Im Einzelnen können u.a. folgende Bereiche betroffen sein:
- Urheberrecht
- Domainrecht
- Markenrecht

6. Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht: 

Insbesondere Verstöße gegen das Gewerberecht können vor allem ordnungswidrigkeitenrechtlich sanktioniert sein. Schließlich kann ein Gastronom auch mit
dem Strafrecht in Berührung kommen, z. B. bei Gesundheitsgefährdungen im
Zusammenhang mit verdorbenen Speisen, auch im Zusammenhang mit dem Jugendschutz
oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht. 

7. Steuerrecht: 

Trinkgelder die Mitarbeiter als freiwillig gezahlte Leistungen von Dritten erhalten, sind grundsätzlich kein Arbeitsentgelt. Das gilt allerdings nur dann, wenn ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und -nehmer besteht. Nur wenn das
nicht der Fall ist, sind Trinkgelder steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Erhalten die Mitarbeiter gastronomischer Betriebe von Gästen Trinkgelder macht Ihnen die Arbeit viel mehr Spaß. Grundsätzlich dürfen die Beschäftigten das Extra nämlich behalten,
ohne Steuer oder Beiträge zahlen zu müssen. Damit das auch so bleibt, muss der Gastronom die Voraussetzungen dafür schaffen, sammelt z.B. der Gastronom Trinkgelder zunächst
zentral und wird das Geld erst anschließend verteilt, ist die Steuerfreiheit nicht mehr
gegeben. Das heißt ein sogenannter „Trinkgeldpool“ führt zur Steuerpflicht, auch
automatische Bedienungsaufschläge führen zur Steuerpflicht.  

Unsere Kanzlei bietet Ihnen zu all diesen Rechtsgebieten umfassend Beratungen an.
Teilweise kooperieren wir in einigen Bereichen mit anderen kompetenten Anwalts-und Steuerkanzleien.

 


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